Vereinsrecht

Satzung

Unsere Satzung regelt, wie der TVA als Verein organisiert ist – von Mitgliedschaft und Beiträgen bis zu Vorstand und Mitgliederversammlung. Hier findest du alle Paragraphen im Überblick sowie zum Download als PDF.

Satzung des Turnverein 1860 Aschaffenburg e. V.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 25.06.2024

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Turnverein 1860 Aschaffenburg e. V.

Der Sitz des Vereins ist Aschaffenburg.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports auf breiter Grundlage zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Breiten-, Gesundheits- und Leistungssport auf allen Ebenen gleichermaßen. Der Verein fördert weiter intensiv die Kinder- und Jugendarbeit.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

  • das Abhalten von regelmäßigen Übungs- und Trainingsstunden,
  • die Durchführung eines breitensportlich und leistungssportlich orientierten Trainingsbetriebs,
  • den Aufbau und die Durchführung eines umfassenden Trainings- und Übungsprogrammes in allen vom Verein angebotenen Sportbereichen einschließlich des Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssports,
  • die Teilnahme an sportfachlichen und fachübergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen,
  • die Durchführung von Jugendveranstaltungen und -maßnahmen, insbesondere freizeitpädagogischen Veranstaltungen,
  • die Beteiligung und Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen der Sportfachverbände, denen der Verein angehört,
  • sowie weitere zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinende Maßnahmen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages als Gesamtschuldner dem Verein gegenüber haften und dies in dem Beitrittsformular zu versichern haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.
  3. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben mit Ausnahme der Regelung in § 3 Nr. 2 der Satzung kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigten Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit Einschreiben mit Rückschein erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, insbesondere bei Beitragsrückstand über sechs Monate oder bei Beleidigung von Vorstandsmitgliedern und / oder des Vereins in der Öffentlichkeit (§ 185 StGB). Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Dem betroffenen Mitglied ist rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

Gebühren sind besondere Entgelte für Leistungen des Vereins, die über die mitgliedschaftlichen Rechte auf Teilnahme und Teilhabe am Vereinsleben hinausgehen (z. B. Kurse, Qualifizierungsmaßnahmen, Sonderleistungen).

Umlagen sind Sonderbeiträge, die der Verein ausnahmsweise erheben kann, wenn sich ein außerordentlicher Finanzierungsbedarf für eine Maßnahme ergibt, deren Kosten nicht über allgemeine Haushaltsmittel gedeckt sind.

Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat für die pünktliche Beitragsentrichtung Sorge zu tragen (Bringschuld). Die Fälligkeit ist spätestens am 1.1. eines laufenden Jahres. Auf Antrag kann eine halbjährliche oder vierteljährliche Zahlung vereinbart werden; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Einzugsermächtigung zu erteilen und für ausreichende Kontodeckung zu sorgen.

Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung keine Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche in Zusammenhang mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehenden Kosten. Der Verein durch den Vorstand kann zudem ein Strafgeld bis zu 100,00 € je Einzelfall erheben.

Der Vorstand kann mit Mehrheitsbeschluss in begründeten Ausnahmefällen die Stundung sowie den teilweisen und / oder vollständigen Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen beschließen.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus sechs Personen: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 3. Vorsitzender (Technischer Leiter), Schatzmeister, Schriftführer und Jugendleiter. Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, haben aber einen gesetzlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins und der bereitgestellten Finanzmittel. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes gem. § 6 Nr. 1 und den Leitern der einzelnen Sportabteilungen. Zu den Sitzungen lädt der Vorstand ein. In einem Geschäftsjahr sollten zwei Sitzungen stattfinden, grundsätzlich aber vor jeder Mitgliederversammlung. Der erweiterte Vorstand erörtert Probleme in den Abteilungen und diskutiert Vorschläge zu deren Lösung.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar im Turnus: in einem Jahr gemeinsam 1. Vorsitzender, 3. Vorsitzender und Schriftführer, im nächsten Jahr gemeinsam 2. Vorsitzender, Schatzmeister und Jugendleiter. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt, längstens sechs Monate nach Ende der jeweiligen Wahlperiode. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer wählen. Wählbar sind volljährige Vereinsmitglieder.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich Leitung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter, Festsetzung von Höhe und Fälligkeit von Beiträgen/Gebühren/Umlagen, Einrichtung und Auflösung von Abteilungen, Bestellung eines Geschäftsführers und weiterer Personen zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben.
§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Organen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für: Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes, Wahl/Abberufung von Vorstand und Kassenprüfern, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Ausschluss eines Mitgliedes, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Erlass einer Ehrenordnung, Beschlussfassung über Mitgliederanträge und Veräußerung unbeweglichen Vereinsvermögens.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Einberufung erfolgt mit mindestens vier Wochen Frist unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung auf der TVA-Internetseite sowie an den Eingangstüren am Hauptsitz des Vereins. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Spätere Ergänzungen können nur mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden bzw. Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragungen sind unzulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit, für Zweckänderung und Auflösung eine 4/5 Mehrheit erforderlich. Das Protokoll ist von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und hat die in der Satzung genannten Mindestangaben zu enthalten.
§ 8 Kassenprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder vier Kassenprüfer. Diese können insgesamt dreimal wiedergewählt werden.
  2. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und seiner Untergliederungen. Sie sind zur umfassenden Prüfung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet und können beratend tätig sein.
  3. Den Kassenprüfern ist umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind zu erteilen; die Vorlage kann nicht verweigert werden.
  4. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und empfehlen ggf. die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht ist dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 9 Sonderrechte
  1. Mitgliedern können Sonderrechte eingeräumt werden. Dies bedarf einer entsprechenden Regelung in dieser Satzung.
  2. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder können auf Antrag beitragsfrei gestellt werden. Im Übrigen stehen ihnen die gleichen Rechte wie allen Vereinsmitgliedern zu; besondere, weitergehende Rechte bestehen nicht.
§ 10 Abteilungen
  1. Die Vereinsmitglieder werden in Abteilungen geführt und solchen nach eigenem Wunsch zugeordnet. Neumitglieder haben sich bei einem Aufnahmeantrag für mindestens eine Abteilung zu entscheiden.
  2. Die innere Ordnung der Abteilung bestimmt sich nach dieser Satzung; deren Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Gesamtvereins und haben im Rechtsverkehr mit Dritten, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht, keine besonderen eigenen Rechte, insbesondere keinerlei Klagerechte. Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes sind besondere Vertreter des Gesamtvereins gem. § 30 BGB.
  4. Für nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haften im Innenverhältnis dem Verein gegenüber die Mitglieder des Abteilungsvorstandes mit ihrem Privatvermögen und stellen den Verein im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter frei.
  5. Der Abteilungsvorstand kann Rechtsgeschäfte im finanziellen Rahmen der von der Abteilung selbst erwirtschafteten Mittel eingehen. Darüber hinaus gehende Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung des Vorstandes gem. § 6 Nr. 1; dieser kann im Einzelfall Sonderrechte einräumen.
  6. Der Abteilungsvorstand legt am Ende des Kalenderjahres dem Vorstand gem. § 6 Nr. 1 schriftlich Rechnung über zugewiesene und selbst erwirtschaftete Mittel. Ordnungsgemäße Belege sind vorzulegen, ebenso eine Vollständigkeitserklärung über das finanzielle Gebaren im jeweiligen Geschäftsjahr auf verbindlichem Vereinsvordruck.
§ 11 Datenschutzklausel
  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke personenbezogene Daten sowie persönliche und sachliche Verhältnisse der Vereinsmitglieder.
  2. Durch Mitgliedschaft und Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Vereinszwecke zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten.
§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 6 Nr. 1 gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aschaffenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Schlussbestimmungen

Diese Satzung ersetzt die Satzung in der Fassung vom 06.05.2015.

Eintragung ins Vereinsregister am 05.09.2024, Aschaffenburg, den 05.09.2024.

Gez. 1. Vorsitzender Günther Christl
Gez. 2. Vorsitzender Viktor Friedrich
Gez. 3. Vorsitzender Hugo Krausert
Gez. Schatzmeister Theobald Ostheimer
Gez. Schriftführerin Carolin Krausert

Beschlussvermerk

Diese Satzung wurde in der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung am 25.06.2024 mit folgendem Abstimmungsergebnis mehrheitlich beschlossen:

  • Anwesende Mitglieder bei der Abstimmung: 43 Mitglieder
  • JA-Stimmen: 41 Mitglieder
  • NEIN-Stimmen: 2 Mitglieder
  • Enthaltungen: 0 Mitglieder