Regeln

Hallenordnung

Damit sich in unserer Sporthalle an der Kochstraße 10 alle sicher und wohl fühlen, gilt für Vereins-, Schul- und Veranstaltungsbetrieb eine gemeinsame Hallenordnung. Hier findest du alle Abschnitte im Überblick sowie zum Download als PDF.

Hallenordnung des Turnverein 1860 Aschaffenburg e. V.

Sporthalle an der Kochstraße 10, 63739 Aschaffenburg

Hallenordnung als PDF herunterladen
I. Allgemeines

1. Eigentümerin

Der Turnverein 1860 Aschaffenburg e.V. (TVA) ist Eigentümerin der Sporthalle samt Außenanlage und Hausmeisterwohnung und wird durch den Vorstand vertreten.

2. Nutzungszweck

Die Sporthalle mit Nebenräumen dient in der Regel dem Vereinstraining, dem Schulsport und sportlichen Veranstaltungen.

3. Ausstattung

  • Dreifelderhalle mit Tribüne/Galerie und Sanitäreinrichtungen auf Tribünenebene.
  • Weitere Trainings-, Aufenthalts-, Geräte- und Abstellräume, Geschäftszimmer, Sanitär- und Aktenraum, Küchenzeile, Garderobe sowie Umkleiden im Untergeschoss mit Sanitär- und Duscheinrichtungen.
  • Außenbereich mit Hartplatz inkl. Tennishartplatz; Fluchttüren führen nach außen.
  • Erste-Hilfe-Raum im Erdgeschoss; Verbrauch von Erste-Hilfe-Material ist den Hausmeistern zu melden.

4. Parken

Der Bereich am Hartplatz dient auch als Feuerwehrzufahrt und Parkplatz für Vereinsmitglieder. Ausnahmen sind schriftlich mit dem Vorstand zu vereinbaren. Ein weiterer Parkplatz befindet sich außerhalb des Zauns parallel zum Bessenbacher Weg. Unberechtigtes Parken kann kostenpflichtig abgeschleppt oder angezeigt werden.

II. Allgemeine Bestimmungen für den Betrieb der Sporthalle

1. Hausrecht, Haftung und Versicherung

Das Hausrecht wird nur durch autorisierte Beauftragte des TVA ausgeübt; deren Weisungen sind zu befolgen. Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Nutzungsberechtigte stellen den TVA von Haftpflichtansprüchen frei, verzichten auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den TVA und haften für verursachte Schäden. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung ist nachzuweisen. Der TVA haftet nicht für Diebstahl oder Beschädigung mitgebrachter Sachen.

2. Zutrittsrecht

  • Zutritt nur für berechtigte Personen, sofern kein Zutrittsverbot durch den Vorstand besteht.
  • Zutritt für Mitarbeiter/-innen der vertraglich geregelten Schulen.
  • Betreten der Halle in der Regel über den Umkleidebereich.
  • Ausgegebene Schlüssel gegen Kaution (Schulen ausgenommen); Verlust sofort melden. Kosten einer Wiederherstellung der Schließanlage trägt der Verursacher/Veranstalter.

3. Technik

Technische Anlagen (u. a. Trennwände, Heizung, Lüftung, Licht, Beschallung, Anzeigetafel) dürfen nur nach Einweisung bedient werden. Zutritt zu Technikräumen ist Unbefugten untersagt. Teleskoptribünen dürfen nur durch eingewiesene/beauftragte Personen bzw. Firmen bedient werden.

4. Lagerflächen

Für Turn- und Sportgeräte stehen vorhandene Geräteraume/Lagerflächen bereit. Zusätzliche Lagerflächen können nicht zur Verfügung gestellt werden.

5. Allgemein geltende Vorschriften

Brandschutzordnung, Versammlungsstättenverordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen bei Sportveranstaltungen sowie Auflagen der Bauaufsicht sind strikt einzuhalten.

6. Essen, Getränke und Geschirr

Ausgabe in Glasflaschen, Gläsern und zerbrechlichem Geschirr ist im Sportanlagenbereich in der Regel nicht zulässig. Speisen und Getränke dürfen nicht auf die Zuschauertribünen mitgenommen oder dort abgestellt werden.

7. Schadensersatz

Bei Zuwiderhandlung kann ein pauschaler Schadensersatz von 200 EUR gefordert werden. Ein höherer Schaden kann geltend gemacht werden; ein niedrigerer Schaden ist vom Verursacher nachzuweisen.

III. Besondere Bestimmungen

1. Besucherzahl und Betriebsvorschriften

Es gelten die Betriebsvorschriften des zuständigen Bauaufsichtsamtes. Die Sporthalle darf nur zu genehmigten Zwecken genutzt werden.

2. Sicherheit und Ordnung

  • Rauchverbot in der gesamten Halle; offenes Feuer ist unzulässig.
  • Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
  • Notausgänge und Rettungswege sind stets freizuhalten; bei Veranstaltungen sind die Fluchttore zum Bessenbacher Weg zu öffnen.
  • TVA kann Einsatzpläne und Ordnungsdienste verlangen; ggf. werden diese auf Kosten des Veranstalters herangezogen.
  • Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten; Parken dort ist streng verboten und führt zum kostenpflichtigen Entfernen.
  • Fluchtrelevante Türen haben Panikbeschläge; ein Einschließen von Personen ist nicht möglich.
  • Bestuhlungs- und Tischpläne sind verbindlich; notwendige Dienstplätze sind freizuhalten.
  • Innenraum darf nicht mit Fahrrädern, Inlinern, Rollern, Skateboards o. a. befahren werden.
  • Anlage, Räume und Geräte sind pfleglich zu behandeln; Wartung/Reparatur nur durch benannte Fachkräfte.
  • Änderungen an Einrichtung, Aufbau, Technik oder Dekoration nur mit Einwilligung des TVA.
  • Räume/Flächen sind ordnungsgemäß und sauber zurückzugeben; sonst Reinigung auf Kosten des Veranstalters.
  • Fundsachen beim Hausmeister abgeben.

3. Galerie- und Küchennutzung

  • Maximal 200 Personen gleichzeitig auf der Galerie.
  • Einrichtung inkl. Teeküche pfleglich behandeln; nur geeignetes Personal bei Ausgabe von Speisen/Getränken.
  • Möbel aufgeräumt hinterlassen; Geschirr reinigen.
  • Verlorene/zerstörte Gegenstände sind zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.
  • Galerie kann im abgegrenzten Bereich unter Aufsicht auch als Medienraum/Theorieunterricht genutzt werden; kein verbindlicher Anspruch.

4. Werbung

  • Werbung, Banner, Verkaufsaktionen und Werbeflächennutzung nur mit Erlaubnis des TVA.
  • Plakate/Gegenstände nur an vorgesehenen Stellen.
  • Keine Werbung für Alkoholika, illegale Drogen, Zigaretten sowie religiöse/politische Inhalte gegen Interessen des TVA.
  • Veranstalterwerbung ist nach Nutzung zu entfernen; TVA-Werbung darf nicht entfernt werden.
IV. Zusätzliche Bestimmungen für Vereins-, Schul- und Trainingsbetrieb

1. Vermietung / Nutzung

  • Bei früher Nutzungsaufgabe vor Ablauf vereinbarter Zeiten ist der TVA unverzüglich zu informieren.
  • Genehmigte Nutzungszeiten sind einzuhalten; ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
  • Schlüssel sind wie vereinbart zu hinterlegen und spätestens nach Nutzungsende zurückzugeben; Verlusthaftung beim Nutzer/Veranstalter.
  • Nutzung nur in Anwesenheit einer benannten, geeigneten Aufsichtsperson (mindestens 16 Jahre).
  • Sportarten mit zu erwartender Beschädigung der Halle/Einrichtung werden nicht zugelassen.
  • Beschädigungen, Mängel, Verunreinigungen und besondere Vorkommnisse sind sofort an Hausmeister und Vorstandschaft zu melden.

2. Sportgeräte und Sportboden

  • Sportboden nur mit hallengeeigneten Sportschuhen betreten.
  • Mit Außen-/Straßenschuhen darf die Halle in der Regel nicht betreten werden; alternativ Strümpfe oder barfuß.
  • Fußballschuhe mit Stollen sind nicht zulässig.
  • Sportgeräte nur nach Anordnung/Freigabe durch Aufsichtspersonal benutzen.
  • Geräte nach Nutzung geordnet und unfallsicher am vorgesehenen Platz abstellen.
V. Zusätzliche Bestimmungen für Veranstaltungen

1. Vermietung

  • TVA kann Veranstaltungen bei berechtigtem Anlass untersagen (z. B. unzumutbare Lärmbelastung, Beschädigungsrisiko).
  • Durchführung möglichst zwei Wochen vorher schriftlich beantragen (Art, Veranstalter, Datum, Zeitraum, Räume, Ausstattung).
  • Halle darf erst nach Unterzeichnung des Mietvertrags genutzt werden; ggf. kann Kaution verlangt werden.
  • Vertragliche Nutzungszeiten sind einzuhalten.
  • Zutritt nur für berechtigte Besucher (z. B. gültige Eintrittskarte, Presse, Mitwirkende); Zugangskontrolle durch Veranstalter.
  • Ablauf und Hallengestaltung spätestens eine Woche vor Beginn festlegen; Sonderwünsche vorab genehmigen lassen.
  • Mitgebrachte Gegenstände unverzüglich entfernen; sonst Einlagerung/Entsorgung auf Kosten des Veranstalters (max. 2 Wochen Lagerfrist).
  • Veranstalter trägt Risiko und weist Haftpflichtversicherung mit Police/Zahlungsnachweis nach; Sicherheitsleistung kann verlangt werden.
  • Alle erforderlichen Genehmigungen/Anmeldungen (u. a. Behörden, GEMA) sind rechtzeitig einzuholen.

2. Sicherheit und Ordnung

  • Weisungen der TVA-Beauftragten sind zu befolgen.
  • Vorstandschaft und Geschäftsführung erhalten zu dienstlichen Zwecken unentgeltlichen Zutritt.
  • Bei Bedarf ist für Dekoration eine Brandsicherheitswache zu bestellen.
  • Dekorationen müssen mindestens schwer entflammbar sein.
  • Veranstalter stellt einen deutlich gekennzeichneten Ordnungsdienst für Ordnung, freie Notausgänge und Rettungswege.
  • Behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen sind vom Veranstalter umzusetzen.
  • Sperrzeitveränderungen sind bei der Stadt Aschaffenburg rechtzeitig zu beantragen.

3. Bewirtung

  • Bewirtung nur mit gesonderter Vereinbarung/Abstimmung mit dem Vorstand.
  • Getränkebezugsvereinbarungen sind einzuhalten; bei Verstößen haftet der Veranstalter für TVA-Nachteile.
  • Jugendschutzbestimmungen in gültiger Fassung sind zu beachten.
VI. Zuwiderhandlung gegen die Hausordnung

Besucher, die gegen die Hallenordnung verstoßen oder den Weisungen Berechtigter nicht folgen, können aus der Halle verwiesen werden. Zusätzlich kann ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot ausgesprochen werden.

Aschaffenburg, den 06.09.2011

Günther Christl
1. Vorstand

Anlage: Schreiben Bauaufsichtsamt vom 10.10.2003 / Zeichen 7/63 - ru (liegt im TVA Geschäftszimmer vor)